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Änderung § 31 FFG vom 01.01.2009

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§ 31 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 31 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Bürgschaften


(Text alte Fassung)

(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22ff. oder §§ 32ff. geförderten Film Bürgschaften gegenüber den Banken, die eine Vor- oder Zwischenfinanzierung für den Film bereitstellen, sowie gegenüber den beteiligten Fernsehveranstaltern übernehmen:

1.
zur Besicherung ausstehender Finanzierungsmittel anderer mit öffentlichen Mitteln finanzierter Förderungseinrichtungen oder der Fernsehveranstalter gegenüber zwischenfinanzierenden Banken,

2. zur Besicherung der
vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern.

(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen oder eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern übernehmen.

(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.

(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.

(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen.

(5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt.