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§ 34 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 34 Eigenanteil des Herstellers



(1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 5 vom Hundert, trägt. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen.

(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.

(5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.



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Frühere Fassungen von § 34 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 FFG Auszahlungsgrundsätze (vom 01.01.2014)
... § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist; 6. ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des ... (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Drehbuch beizufügen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 34. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Eigenanteil des Herstellers (1) ... 3 wird aufgehoben. 34. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Eigenanteil des Herstellers (1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 ...