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Änderung § 55 FFG vom 01.01.2009

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§ 55 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 55 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Rückzahlung


(Text neue Fassung)

§ 55 Auszahlung und Rückzahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,



(1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend.

(2)
Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat,

2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Die Förderungshilfen
sind zurückzuzahlen, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

(Textabschnitt unverändert)

2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

vorherige Änderung

(2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



(4) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.