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Änderung § 56 FFG vom 01.01.2009

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§ 56 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 56 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Förderungshilfen


(Text alte Fassung)

(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen

1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,

2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,

3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Filmtheatern,

4. zur Beratung von Filmtheatern,

5.
für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind.

(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt, indem
die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben werden, in dem die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr von den Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinander stehen. Dabei werden die Besucherzahlen der Filmtheater im vergangenen Kalenderjahr, die den Kinoprogrammpreis der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erhalten haben oder in denen das Abspiel von Filmen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht haben, doppelt gezählt. Bei Filmtheatern, die beide Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt haben, werden die Besucherzahlen vierfach gezählt. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.

(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuss gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5.000 Euro betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die für die Abspielförderung zuständige Unterkommission kann auf Antrag ein nach Absatz 1 Nr. 2 gewährtes Darlehen, das für die Umstellung einer Abspielstätte auf digitales Filmabspiel verwendet wurde, im Ausnahmefall in einen Zuschuss umwandeln.

(4)
Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die FFA gewährt Förderungshilfen

1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient und keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt;

2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater;

3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Filmtheatern;

4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern;

5.
zur Beratung von Filmtheatern;

6. zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als Vorfilm im Kino;

7.
für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind.

2 Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung kann bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. 3 Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass ein offener technischer Standard gewährleistet und der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist, um eine flächendeckende Digitalisierung in Deutschland sicherzustellen.

(2) 1 Die FFA gewährt Förderungshilfen an Filmtheater,
die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. 2 Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:

1. Filmtheater,
die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Besucher oder Besucherin,

2. Filmtheater,
in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte pro Besucher oder Besucherin.

3 Die Förderungshilfen nach Satz 1
werden als Zuschuss für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie für Werbemaßnahmen für deutsche und europäische Filme gewährt. 4 Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filmtheater zueinander stehen. 5 Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.

(3) 1 Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Förderungshilfen zu mindestens 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss gewähren. 2 Die Förderungshilfen nach Satz 1 können bis zu 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. 3 Förderungshilfen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als Zuschuss gewährt. 4 Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 höchstens 5.000 Euro betragen.

(4) 1
Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 können bis zu 1.500 Euro betragen. 2 Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden.

(5) 1
Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. 2 Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie.

(6) 1 Statt einer Förderungshilfe nach Absatz 3 Satz 1 kann die FFA einem Filmtheater für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu 50 vom Hundert einer zum 1. Januar 2009 bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn das Filmtheater

1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,

2. bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der laufenden Darlehensforderung bei der FFA getilgt hat,

3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach
§ 66 nicht im Rückstand ist und

4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3 die geförderte Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchführt.

2 Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die förderungsfähigen Kosten der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht übersteigen. 3 Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass das Filmtheater bis zum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. 4 Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn das Filmtheater den Nachweis für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt.

(7) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)