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Änderung § 59 FFG vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 59 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 59 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Förderung der Weiterbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, technischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.

(Text neue Fassung)

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der filmberuflichen Weiterbildung gewähren.

(2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.

(3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.



(4) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)