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Änderung § 58 FFG vom 01.01.2009

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§ 58 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 58 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Rückzahlung


(Text neue Fassung)

§ 58 Auszahlung, Rückzahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn



(1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamtkosten für die geförderte Maßnahme nachgewiesen hat.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller

1. im Falle der Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat,

2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3)
Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

vorherige Änderung

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



(4) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.