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Änderung § 67b FFG vom 01.01.2009

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§ 67b FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 67b FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 67b Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts


(Text alte Fassung)

(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge nach Absatz 1 für hoch qualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektförderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beiträge nach § 67 Abs. 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge nach Absatz 1 für hoch qualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)