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§ 67b - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 67b Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter



(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe nach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Fernsehveranstalter können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Abgaben nach Absatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 67b FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67b FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67b FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 FFG Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten (vom 01.01.2014)
... FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie ...
§ 69 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrates (vom 01.01.2014)
... Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die ... Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht ... Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von ...
§ 73 FFG Übergangsregelungen (vom 01.01.2014)
... erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde. (7) Die §§ 67 und 67b in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8" ersetzt. 67. § 67b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt." 5. § 67b wird wie folgt gefasst: „§ 67b Verwendung der Filmabgabe der ... anderes bestimmt." 5. § 67b wird wie folgt gefasst: „§ 67b Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter (1) Die Einnahmen der FFA aus der ... 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde. (7) Die §§ 67 und 67b gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004. Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten ...