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Änderung § 68a FFG vom 01.01.2009

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§ 68a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 68a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 68a Verwendung für sonstige Aufgaben


(Text alte Fassung)

Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 verwendet werden.

(Text neue Fassung)

Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes.