Änderung § 74 FFG vom 01.01.2009

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§ 74 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 74 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Übertragung des UFI-Sondervermögens


(Text neue Fassung)

§ 74 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Sondervermögen "Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074) geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1957), wird auf die FFA übertragen und aufgelöst. Die Einnahmen aus Rückflüssen und Erträgen sind nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 zu verwenden.



 



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