(1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden Leistungsfall nach §
29 einen Pauschbetrag von 400 Deutsche Mark.
(2) Das Nähere über den Nachweis sowie über die Abrechnungszeiträume und die Gewährung von Vorschüssen bestimmt der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates.