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§ 10 - Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)

neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 10 Verlauf des Erörterungstermins; Förmliches Verwaltungsverfahren



Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es entziehen, wenn eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschritten wird oder Ausführungen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen. Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungstermins die §§ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) entsprechend.



 

Zitierungen von § 10 GenTAnhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GenTAnhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTAnhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GenTAnhV Schriftliches Verfahren
... §§ 6 bis 10 gelten nicht für ...