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Synopse aller Änderungen der BinSchÜbertragungsV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 34 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchÜbertragungsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchÜbertragungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
BinSchÜbertragungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Eder- und Diemeltalsperre


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

§ 2 Lotsenentgelte


vorherige Änderung

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.