Artikel 34 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 34 Änderung der Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung


Artikel 34 ändert mWv. 4. Juni 2016 BinSchÜbertragungsV § 1, § 2

(9500-3-12)

Die Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
In § 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.



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