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§ 4 - Zuckerartenverordnung (ZuckArtV
k.a.Abk.
)
V. v. 23.10.2003
BGBl. I S. 2098
; zuletzt geändert durch
Artikel 8
V. v. 05.07.2017
BGBl. I S. 2272
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 2125-40-88
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 12 Vorschriften zitiert
§ 3
←
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§ 5
§ 4 Analysemethoden
§ 4 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die Merkmale der in Anlage
1
aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage
2
vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.
§ 3
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→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 Zuckerartenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuckArtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckArtV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 ZuckArtV (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
Anlage 2 ZuckArtV (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden
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