Anlage 1 - Zuckerartenverordnung (ZuckArtV k.a.Abk.)

Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

1.
Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)
Polarisation mindestens 99,5° Z,
b)
Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1 % in Gewicht,
c)
Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 % in Gewicht.

2.
Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)
Polarisation mindestens 99,7° Z,
b)
Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04 % in Gewicht,
c)
Verlust beim Trocknen höchstens 0,06 % in Gewicht,
d)
Farbtype höchstens 9 Punkte.

3.
Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

-
4 für die Farbtype,
-
6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
-
3 für die Farbe in Lösung.

4.
Flüssigzucker

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a)
Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b)
Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,2) höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c)
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse,
d)
Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

5.
Invertflüssigzucker

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a)
Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b)
Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1) über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c)
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse.

6.
Invertzuckersirup

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 ± 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.

7.
Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

a)
Trockenmasse mindestens 70 % in Gewicht,
b)
Dextroseäquivalent mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c)
Sulfatasche höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse.

8.
Getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.

9.
Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

a)
Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse,
b)
Trockenmasse mindestens 90 % in Gewicht,
c)
Sulfatasche höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse.

10.
Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht.

11.
Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehalt mindestens 98,0 % in Gewicht,
Glukosegehalt höchstens 0,5 % in Gewicht,
Verlust beim Trocknen höchstens 0,5 % in Gewicht,
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse.

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Zitierungen von Anlage 1 Zuckerartenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ZuckArtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckArtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZuckArtV Anwendungsbereich
... Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als ... den Verkehr gebracht zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und ...
§ 2 ZuckArtV Kennzeichnung (vom 13.07.2017)
... Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel ... S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das ... sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.  ... Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. (3) Die in der Anlage 1 genannten ... die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. (3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen ... Merkmal vorgesehenen Methode nicht übersteigt. (4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind ... abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt. (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 ... bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht ... Absatzes 8 angegeben sind: 1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen, 2. das Wort "kristallisiert" bei dem in ... 6 aufgeführten Erzeugnissen, 2. das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält. (8) Für die Art und ...
§ 4 ZuckArtV Analysemethoden
... Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu ...
Anlage 2 ZuckArtV (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden
...  Merkmal Zuckerart (Nummer der Anlage 1 ) Methode Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
§ 2 AGeV Deutscher Weinbrand (vom 27.06.2014)
... von höchstens 1.000 Litern gereift ist, 5. an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführten Zuckerarten, auch karamellisiert, und nur ...
§ 8 AGeV Zuckerung von bestimmten Spirituosen (vom 20.05.2008)
... (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet ...

Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... (EU) 2017/1185, 5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
...  „5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli ...

Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 1 AGeVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet ...


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