Änderung § 11 BKnEG vom 12.02.2009

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§ 11 BKnEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 11 BKnEG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 91 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Angestellte, deren Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 die Bundesknappschaft wird, und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht dienstordnungsmäßig angestellt sind, können innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie

1. die in § 10 Abs. 2 bezeichneten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und

2. auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren oder den gehobenen Dienst bei den Knappschaften die Anstellungsprüfung oder die Beförderungsprüfung oder eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst mit Erfolg abgelegt haben.

§ 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Auf die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die in den §§ 20, 25 oder 31 der Bundeslaufbahnverordnung vorgeschriebene Probezeit können die bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft zurückgelegten Beschäftigungszeiten voll angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Wenn hierdurch die Probezeit als geleistet gilt, kann dem Angestellten auch ein höheres Amt als das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn verliehen werden, höchstens jedoch ein Amt, das der Vergütungsgruppe entspricht, in die der Angestellte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingruppiert ist.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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