Änderung § 13 BKnEG vom 12.02.2009

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§ 13 BKnEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 13 BKnEG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(1) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten gelten die nach der dienstordnungsmäßigen Anstellung geleisteten Dienstzeiten als Beamtendienstzeiten im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. § 181 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Als Dienstzeiten im Sinne des § 9 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung gelten

a) für Beamte des mittleren Dienstes die Zeit seit der dienstordnungsmäßigen Anstellung,

b) für Beamte des gehobenen Dienstes die Zeit seit der Einweisung in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 oder einer entsprechenden oder höheren Besoldungsgruppe,

c) für Beamte des höheren Dienstes die Zeit seit der Einweisung in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 oder einer entsprechenden oder höheren Besoldungsgruppe.

§ 42 Abs. 2 Buchstabe e des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Angestellter der Reichsknappschaft bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum 30. September 1961 bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft wieder eingestellt und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.

(2) Bleibt das in Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzte Grundgehalt eines nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als dienstordnungsmäßig Angestellter Dienstbezüge nach landesrechtlichen Besoldungsvorschriften erhält, hinter dem Grundgehalt zurück, nach dem die am Tag vor der Ernennung bezogenen Dienstbezüge bemessen sind, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds, bis dieser durch Erhöhung des Grundgehalts ausgeglichen ist. Dienstordnungsmäßig Angestellte, deren Grundgehalt am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Dienstordnung oder einer gleichlautenden Regelung bemessen ist, erhalten dieses Grundgehalt weiter, bis es von dem in Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzenden Grundgehalt erreicht ist.

(3) Ist bei einem nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten während seiner Beschäftigungszeit als dienstordnungsmäßig Angestellter ein Ereignis eingetreten, das zur Gewährung oder Erhöhung einer Versorgung geführt hätte, wenn der dienstordnungsmäßig Angestellte Beamter gewesen wäre, so gilt das Ereignis als während des Beamtenverhältnisses eingetreten.

(4) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die vor dem 1. Januar 1966 dienstordnungsmäßig angestellt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2 §§ 2 und 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523).

(5) Bei den nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die nach dem Dienstvertrag am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwartschaft auf Versorgung in sinngemäßer Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 505) oder des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 427), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 23. April 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 149), besitzen, findet § 106 des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung. Bei ihnen richten sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem auf Grund des Dienstvertrags anzuwendenden Landesrecht, sofern dies für die Beamten günstiger ist.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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