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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1990 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Tierpflegemeister/zur Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die Verantwortung für die Verwirklichung der tierpflegerischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Überwachen des Arbeitsablaufes und Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit übergeordneten Stellen, anderen Betriebsbereichen und der Arbeitnehmervertretung; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Disponieren von Betriebsmitteln und Vorbereiten von Aufträgen; Mitwirken bei der Bauplanung und -ausführung; Vorprüfen von Rechnungen und Belegen; Sicherstellen der für einen ordnungsgemäßen Arbeits- und Betriebsablauf erforderlichen Kontrollen;

4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin.