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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1990 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Tierpfleger und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierpflMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierpflMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierpflMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...