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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1990 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in

1.
einen fachübergreifenden Teil,

2.
einen fachtheoretischen Teil,

3.
einen fachpraktischen Teil,

4.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im fachtheoretischen Teil und im fachpraktischen Teil in den Bereichen Haus- und Versuchstierpflege oder Zootierpflege unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung, der Art der gehaltenen Tiere und der unterschiedlichen Haltungsformen sowie der technischen, baulichen und hygienischen Voraussetzungen durchgeführt.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierpflMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierpflMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierpflMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 TierpflMstrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist ... nur in höchstens je einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden ...