(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachübergreifenden Teil,
- 2.
- einen fachtheoretischen Teil,
- 3.
- einen fachpraktischen Teil,
- 4.
- einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im fachtheoretischen Teil und im fachpraktischen Teil in den Bereichen Haus- und Versuchstierpflege oder Zootierpflege unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung, der Art der gehaltenen Tiere und der unterschiedlichen Haltungsformen sowie der technischen, baulichen und hygienischen Voraussetzungen durchgeführt.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.