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§ 4 - Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)

V. v. 22.11.1995 BGBl. I S. 1528; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 860-11-2 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Jahresabschluß



(1) 1Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:

1.
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,

2.
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie

3.
dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.

2Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 3Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.

(2) 1Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. 2Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. 3§ 7 bleibt unberührt.

(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger

1.
einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder

2.
1unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. 2Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. 3§ 7 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 4 PBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3076
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 7 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
aktuell vorher 31.12.2010 (16.06.2011)Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
vom 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PBV Kosten- und Leistungsrechnung
... Muster der Anlage 6 angewendet werden. 5. Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit ... und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt ...
§ 11 PBV Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (vom 01.01.2017)
... Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Die §§ 4 , 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und ... hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „256" durch die Angabe „256a" ersetzt und die ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2" durch die Wörter „264 ... 2. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die §§ 4 , 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und ...

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 7 MicroBilG Änderung sonstigen Bundesrechts
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen." (3) In § 4 Absatz 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), ...

Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 6 RechVÄndV Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 275 Abs. 4," durch die Wörter „die ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3076
Artikel 1 2. RechVÄndV Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4" durch die ... § 11 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ...