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Zitierungen von § 9 PostAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)
Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
§ 1 PostBATZV Bewilligung von Altersteilzeit (vom 05.12.2025)
... (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto ( § 9 der Post-Arbeitszeitverordnung ) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. Bei einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
Artikel 3 2. PostBeRÄndVÄndV Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
...  „(2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto ( § 9 der Post-Arbeitszeitverordnung ) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. Bei einer ...
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