Zitierungen von § 9 PostAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)
Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
§ 1 PostBATZV Bewilligung von Altersteilzeit (vom 05.12.2025)
... (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto ( § 9 der Post-Arbeitszeitverordnung ) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. Bei einer ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
Artikel 3 2. PostBeRÄndVÄndV Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
...  „(2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto ( § 9 der Post-Arbeitszeitverordnung ) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. Bei einer ...


Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed