§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß
- 1.
- die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,
- 2.
- die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
- 3.
- die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
- 4.
- eine genetische Vielfalt erhalten wird.
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interne Verweise§ 6 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Leistungsmerkmale einschließlich ...
§ 7 TierZG Anerkennung ... bestehender Zuchtprogramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern; 2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms ... die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete ...
§ 8 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Anforderungen a) an ...
§ 13 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Vorschriften über a) ... werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. das Verfahren der Erteilung der ...
§ 15 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über 1. die ... werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsordnungen für die Lehrgänge ...
§ 17 TierZG Ausnahmen (vom 08.11.2006) ... abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die ... durchführen; 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist; 3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer ...
§ 19a TierZG Auskünfte zwischen den Behörden (vom 08.11.2006) ... (3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen
V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1133
§ 1 BesStZpBetV Beteiligungspflicht ... 3. des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation den in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck nur unter Beteiligung der Besamungsstation ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 194 9. ZustAnpV Tierzuchtgesetz ... Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 erster ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über Zuchtorganisationen
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
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