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Änderung § 1 Tierzuchtgesetz vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 194 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß

1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,

2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,

3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.