(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
- 1.
- angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden kann, und
- 2.
- abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist.
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er
- 1.
- in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
- 2.
- von einem Zuchttier stammt,
- 3.
- gekennzeichnet ist und
- 4.
- bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist.
§
10 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach §
15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen
- 1.
- durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind,
- 2.
- von Zuchttieren stammen und
- 3.
- gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein.
(4) Bei der Abgabe müssen
- 1.
- die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung,
- 2.
- die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung
begleitet sein.
(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ... Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt, 2. einer Rechtsverordnung nach a) ...
§ 23a TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006) ... Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben, 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen, ... 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen, 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § ...
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039