(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, gefördert.
(2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfungen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
- 1.
- in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,
- 2.
- in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.