(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten aus, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.
(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunternehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der Stichprobentests.
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328