(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
- 1a.
- entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder
- b)
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2a.
- einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt oder ausliefert,
- 5a.
- entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungsstation verwendet,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezuges entspricht,
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
- 8.
- entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
- 9.
- entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,
- 10.
- entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder
- 11.
- entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407