(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
(1a) (aufgehoben)
(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (
§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.
(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
- a)
- der Präsident des Bundestages,
- b)
- der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
- c)
- der Bundeswahlleiter,
- d)
- der zuständige Landeswahlleiter,
- e)
- die Fraktion des Bundestages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.
(5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht im Büro des Bundestages.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 994