Änderung § 13 Wahlprüfungsgesetz vom 17.06.2008

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 994
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(1) Der Bundestag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurückverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Ausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(Text alte Fassung)

(2) Der Ausschuß hat nach erneuter mündlicher Verhandlung dem Bundestag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt.

(Text neue Fassung)

(2) Der Ausschuß hat nach neuer Schlussentscheidung dem Bundestag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt.

(3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.



 



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