Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Wahlprüfungsgesetz am 17.06.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2008 durch Artikel 1 des WahlPrGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WahlPrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 994
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Ausschuß tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Durch die Vorprüfung ist der Verhandlungstermin so vorzubereiten, daß möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlußentscheidung erfolgen kann.

(Text neue Fassung)

(2) Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und ob Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.

(3) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuß berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Absatz 4 Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.

(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des § 6 Abs. 2 eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vor der Schlußentscheidung ist in jeder Anfechtungssache Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten nach Absatz 4 auf Anberaumung eines solchen Termins verzichtet haben.

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann der Ausschuß von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
die Vorprüfung ergibt, daß

1. der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,

2. der Einspruch den Vorschriften
des § 2 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Ausschußvorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist, oder

3. der Einspruch offensichtlich unbegründet
ist.



(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(1a) (aufgehoben)


(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.

(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:

a) der Präsident des Bundestages,

b) der Bundesminister des Innern,

c) der Bundeswahlleiter,

d) der zuständige Landeswahlleiter,

e) die Fraktion des Bundestages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.

(5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht im Büro des Bundestages.



§ 13


(1) Der Bundestag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurückverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Ausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

vorherige Änderung

(2) Der Ausschuß hat nach erneuter mündlicher Verhandlung dem Bundestag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt.



(2) Der Ausschuß hat nach neuer Schlussentscheidung dem Bundestag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt.

(3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.