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Synopse aller Änderungen des SGB X am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB X.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Örtliche Zuständigkeit
       § 3 Amtshilfepflicht
       § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
       § 5 Auswahl der Behörde
       § 6 Durchführung der Amtshilfe
       § 7 Kosten der Amtshilfe
    Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
       Erster Titel Verfahrensgrundsätze
          § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
          § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
          § 10 Beteiligungsfähigkeit
          § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
          § 12 Beteiligte
          § 13 Bevollmächtigte und Beistände
          § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
          § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
          § 16 Ausgeschlossene Personen
          § 17 Besorgnis der Befangenheit
          § 18 Beginn des Verfahrens
          § 19 Amtssprache
          § 20 Untersuchungsgrundsatz
          § 21 Beweismittel
          § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
          § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
          § 24 Anhörung Beteiligter
          § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
       Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 26 Fristen und Termine
          § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 28 Wiederholte Antragstellung
       Dritter Titel Amtliche Beglaubigung
          § 29 Beglaubigung von Dokumenten
          § 30 Beglaubigung von Unterschriften
    Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
       Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
          § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
          § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
          § 34 Zusicherung
          § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
          § 36 Rechtsbehelfsbelehrung
          § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
          § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
       Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
          § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
          § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
          § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
          § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
          § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
          § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
          § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
          § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
          § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
       Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
          § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
    Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
       § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
       § 54 Vergleichsvertrag
       § 55 Austauschvertrag
       § 56 Schriftform
       § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
       § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
       § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
       § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
       § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
    Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
       § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
       § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
    Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
       § 64 Kostenfreiheit
       § 65 Zustellung
       § 66 Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
    Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
       § 67 Begriffsbestimmungen
    Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
       § 67a Datenerhebung
       § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
       § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
       § 67d Übermittlungsgrundsätze
       § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
       § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
       § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
       § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
       § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
       § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
       § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
       § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
       § 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
       § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
       § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
       § 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
       § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
    Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
       § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen
       § 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit
       § 78c Datenschutzaudit
       § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
       § 80 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag
    Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
       § 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte
       § 82 Schadensersatz
       § 83 Auskunft an den Betroffenen
       § 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten
       § 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
       § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen
       § 85 Bußgeldvorschriften
       § 85a Strafvorschriften
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
    Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 86 Zusammenarbeit
       Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
          § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
          § 88 Auftrag
          § 89 Ausführung des Auftrags
          § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
          § 91 Erstattung von Aufwendungen
          § 92 Kündigung des Auftrags
          § 93 Gesetzlicher Auftrag
          § 94 Arbeitsgemeinschaften
          § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
          § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
       Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
          § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
          § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
          § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
          § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
          § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger
          § 101a Mitteilungen der Meldebehörden
    Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
       § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
       § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
       § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
       § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
       § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
       § 107 Erfüllung
       § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
       § 109 Verwaltungskosten und Auslagen
       § 110 Pauschalierung
       § 111 Ausschlussfrist
       § 112 Rückerstattung
       § 113 Verjährung
       § 114 Rechtsweg
    Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
       § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
       § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
       § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
       § 118 Bindung der Gerichte
       § 119 Übergang von Beitragsansprüchen
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 120 Übergangsregelung
    Anlage (zu § 78a)
(heute geltende Fassung) 

§ 19 Amtssprache


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Amtssprache ist deutsch. 2 Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.



(1) 1 Die Amtssprache ist deutsch. 2 Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. 3 § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. 2 In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. 3 Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. 4 Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.



(2) 1 Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. 2 In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. 3 Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. 4 Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) 1 Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. 2 Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. 3 Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31a (neu)




§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2 Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.



(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) 1 Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen werden. 2 Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 3 Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. 4 Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absenden einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. 5 In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. 2 In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4 In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.



§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse


(1) 1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten

1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,

2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),

3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung,

4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,

5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohngeldgesetzes,

6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,

7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde,

8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters,

9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes,

10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,

vorherige Änderung

11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt oder

12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes.



11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,

12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder

13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.


2 Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. 3 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. 4 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten.

(2) 1 Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist

1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden nach § 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können

a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung,

b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und

d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten,

2. für die Erfüllung der in § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,

3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft oder

4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten.

2 Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder

2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.

(3) 1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. 2 § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.