§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
1Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 19 StVfModG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes". 2. Nach § 31 ... Erlass eines Verwaltungsaktes". 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines ... 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes Ein Verwaltungsakt kann ...
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