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Änderung § 101a SGB X vom 01.11.2009

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§ 101a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 101a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden


(Text neue Fassung)

§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden


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(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.

(2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deutschen Post AG

1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus

2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Rentenversicherung und Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.



(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches unverzüglich an die Deutsche Post AG.

(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG

1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus

2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt

1. in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,

vorherige Änderung

2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.



2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.