Artikel 14 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 ändert mWv. 22. Januar 2026 SGB X § 75, Anlage, § 101a

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)" gestrichen.

2.
In § 75 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt" durch die Angabe „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

3.
Die Anlage (zu § 78a) wird gestrichen.

4.
§ 101a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG:

1.
die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches;

2.
bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;

3.
bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „nur dazu verwendet werden," die Angabe „um einen Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen," eingefügt.



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