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Artikel 14 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2026 SGB X § 75, Anlage, § 101a

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)" gestrichen.

2.
In § 75 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt" durch die Angabe „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

3.
Die Anlage (zu § 78a) wird gestrichen.

4.
§ 101a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG:

1.
die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches;

2.
bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;

3.
bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „nur dazu verwendet werden," die Angabe „um einen Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 14 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 2. BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106
Artikel 2 RegZensErpGÄndG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 71 Absatz 1 Satz 1 ...