Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)" gestrichen.
- 2.
- In § 75 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt" durch die Angabe „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage (zu § 78a) wird gestrichen.
- 4.
- § 101a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG:
- 1.
- die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches;
- 2.
- bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;
- 3.
- bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „nur dazu verwendet werden," die Angabe „um einen Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen," eingefügt.