Änderung § 83a SGB X vom 11.08.2010

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§ 83a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 83a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten


vorherige Änderung

 


Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.




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