Änderung § 67e SGB X vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67e SGB X, alle Änderungen durch Artikel 6 2. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SGB X

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67e SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 67e SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p oder § 18h Abs. 7 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

(Text neue Fassung)

1 Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,

2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,

3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und

4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.

vorherige Änderung

Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.



2 Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. 3 Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.

 



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