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Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB X § 67e, § 69, mWv. 1. November 2009 § 101a

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

0.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie folgt gefasst:

„§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden".

1.
In § 67e Satz 1 wird die Angabe „oder § 18h Abs. 7" gestrichen.

2.
In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bundesentschädigungsgesetz," die Wörter „dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009

3.
§ 101a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deutsche Post AG."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Die Sterbefallmitteilungen" werden durch die Wörter „Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden," ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus".

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Rentenversicherung und" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 2. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten
... Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Artikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Artikel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 6 ArbFlexiG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird durch die ...