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Änderung § 78b SGB X vom 25.05.2018

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§ 78b SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 78b SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit


(Text neue Fassung)

§ 78b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 2 Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.