| § 78b SGB X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 78b SGB X n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 | 
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| (Text alte Fassung) § 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit | (Text neue Fassung) § 78b (aufgehoben) | 
| 1 Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 2 Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |