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§ 44 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens



Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.





 

Frühere Fassungen von § 44 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
aktuellvor 01.09.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 DesignG Verjährung
... die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des ...
§ 62a DesignG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster (vom 01.07.2016)
... Nr. 6/2002; 2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44 ), Entschädigung (§ 45), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt. 45. In § 44 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes ... Nr. 6/2002; 2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44 ), Entschädigung (§ 45), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 7 GEigDuVeG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen." 4. § 44 Satz 2 wird aufgehoben. 5. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden ...