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Änderung § 44 DesignG vom 01.01.2014

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§ 44 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 44 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens


(Text alte Fassung)

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

(Text neue Fassung)

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

(heute geltende Fassung)