Änderung § 74 DesignG vom 02.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 5 WettbRÄndG am 2. Dezember 2020 und Änderungshistorie des DesignG

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§ 74 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung
§ 74 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz


(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. 2 Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. 2 Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.

(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.



(heute geltende Fassung) 
 



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