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Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (WettbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Designgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 DesignG § 40a (neu), § 73, § 74

Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40 folgende Angabe eingefügt:

§ 40a Reparaturklausel".

2.
Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

§ 40a Reparaturklausel

(1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können."

3.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

4.
In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 72 Absatz 2" durch die Angabe „§ 72 Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WettbRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WettbRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 26 TKMoG Änderung des Designgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568 ) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nummer 30 des ...