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Änderung § 74 DesignG vom 01.01.2014

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§ 74 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 74 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz


vorherige Änderung

 


(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(2) 1 Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. 2 Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.

(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

 

 
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