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Änderung § 40a DesignG vom 02.12.2020

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§ 40a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung
§ 40a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
 

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§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a Reparaturklausel


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(1) 1 Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. 2 Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können.

 

 
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