Änderung § 67 DesignG vom 13.02.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeschmMGÄndG am 13. Februar 2010 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 67 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
§ 67 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung


vorherige Änderung

 


Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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